GEG – Gebäudeenergiegesetz
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Der Zweck des GEG – Gebäudeenergiegesetz
Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, vereint seit dem 01. November 2020 die bisher gültigen Gesetze und Verordnungen im Bereich der energetischen Anforderungen bei Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden – Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Schematische Übersicht und Zeitachse des GEG
Das Gebäudeenergiegesetz ist ein Artikel des Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze. Innerhalb dieses Gesetzes macht das GEG den mit Abstand größten Teil aus. Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz GEG, umfasst 114 Paragraphen auf 114 Seiten und ergänzend 11 Anlagen. Link zum vollständigen GEG
Die Artikel in der Übersicht
Die Artikel in der Übersicht
- Artikel 1: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)
- Artikel 2: Änderung des Baugesetzbuchs
- Artikel 3: Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
- Artikel 4: Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
- Artikel 5: Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
- Artikel 6: Änderung des Energieverbauchskennzeichnungsgesetzes
- Artikel 7: Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Abschluss Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
- Artikel 8: Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- Artikel 9: Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
- Artikel 10: Inkraftreten, Außerkrafttreten
§1 Zweck und Ziel des Gebäudeenergiegesetzes
Im Gesetz ist der Zweck wie folgt festgehalten: „(1) Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.”
Abschnitt 2 beinhaltet die Zielsetzung, die wie folgt definiert worden ist: „(2) Unter Betrachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.”
Quelle: Bundesanzeiger Verlag
Gebäudeenergiegesetz (GEG): Die relevanten Veränderungen
Im Allgemeinen
- Die grundsätzlichen Berechnungsverfahren und Abbildungen der Gebäude sind ohne relevante Verschärfungen bzw. Anpassungen erhalten geblieben. Dies gilt sowohl für Neubau- als auch für Sanierungsprojekte.
- Der zu erreichende Primärenergiebedarf (Qp) [kWh/m2a] wird weiterhin wie in der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom Referenzgebäude übernommen und um 25 % reduziert.
- Diese Anforderung bildet den Neubaustandard ab und wurde nun erstmals als Niedrigstenergiegebäude definiert
- Ein elementarer Aspekt des Gesetzes ist die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien. Diese Erzeugung kann nun erstmals in die energetische Bilanzierung des Gebäudes auf Ebene der Primärenergie mit einberechnet werden.
Die Lüftungssysteme betreffend
- Wurde die Abluftanlage auch als solche in der EnEV und der darin enthaltenen Referenztechniktabelle als bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator und einem Anlagenluftwechsel nA = 0,35 h-1 abgebildet, wird nun im GEG das Referenzgebäude mit einer nicht bedarfsgeführten Abluftanlage konzipiert.
- Die bedarfsgeführte Lüftungsanlage ist jetzt ein Baustein, der es ermöglicht, die vorgegebenen Ziele zu unterschreiten. Möglich wird das durch die Tatsache, dass die bedarfsgeführte Lüftungslage als Referenzanlage nicht mehr im theoretischen Bauvorhaben (Referenzgebäude) verortet ist.
- Somit steht ein Gebäude mit bedarfsgeführter Lüftungsanlage, im Vergleich zum Referenzgebäude, besser in der Bilanzierung da.
Die Berechnungen betreffend
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Die Berechnung und damit die Bilanzierung der Gebäude kann auf zwei verschiedenen Wegen durchgeführt werden. Beide Wege bilden ein Referenzgebäude in gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung, wie das zu errichtende oder reelle Gebäude ab und erschaffen damit eine Vergleichbarkeit.
Weg 1 zur Berechnung nach DIN V 4108-6 & DIN V 4701-10
Dieser Weg ermöglicht eine einfache Berechnung und wird am häufigsten in der Praxis angewendet. Von Nachteil ist allerdings, dass diese Methode nur für nicht-gekühlte Wohngebäude angewendet werden darf. Zumal mit Einführung des GEG und der damit verbundenen Übergangsfrist dieser Weg der Berechnung nur noch bis zum 31. Dezember 2023 möglich war.
Weg 2 zur Berechnung nach DIN V 18599
Die Norm DIN V 18599 besteht aus 13 Teilen, was komplexe Berechnungen zur Folge hat. Eine Durchführung ist daher nur mit entsprechender Software möglich. Als vorteilhaft erweist sich jedoch die Möglichkeit, Wohngebäude sowie Nicht-Wohngebäude gleichermaßen abbilden zu können. Das zu berechnende Gebäude kann überdies als Einzonenmodell bzw. Mehrzonenmodell abgebildet werden. Siehe hierzu die obenstehende schematische Abbildung.
Fristen
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Ablauf bis zum 31. Oktober 2020
Wurde der Bauantrag vor dem 31. Oktober 2020 eingereicht und genehmigt worden, wurde nach EnEV, EnEG und EEWärmeG gebaut.
Übergangszeit
ist der Bauantrag vor dem 31. Oktober 2020 gestellt, aber noch nicht bis zum 01. November 2020 genehmigt worden, kann der Bauherr die Ausführung nach GEG verlangen.
Ablauf nach dem 01. November 2020
Ist die Einreichung und Genehmigung des Bauantrags nach dem 01. November 2020 erfolgt, wird nach GEG gebaut.
Das GEG in der AERECO Normen-Broschüre
Unsere neue Broschüre bietet alle relevanten Informationen über das GEG auf einen Blick zusammengefasst und praxisnahe Beispiele. Über den folgenden Link können Sie die kostenlose Broschüre online einsehen und abspeichern.
Normen-Broschüre downloaden
Energetische Bilanzierung nach GEG
Zum 01.01.2016 wurden mit der damaligen EnEV 2016 die energetischen Anforderungen an einen Neubau um 25% verschärft: Betrug der Primärenergiebedarf eines Objekts nach EnEV 2014 zum Beispiel 50 kWh/m²a, so durfte er ab dem 01.01.2016 nur noch 37,5 kWh/m²a betragen. Wie dieser Zielwert genau erreicht werden kann, gibt der Gesetzgeber nicht vor. Somit sind alle Baumaßnahmen- und Anlagenkombinationen möglich. Im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes bleibt die 75 % Hürde erhalten (Referenzgebäude -25 %), weil alle Gebäude als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein müssen. Somit liegt keine Verschärfung in technischer Hinsicht vor.
Die nun gezeigten Bilanzierungen der verschiedenen Systeme basieren auf der Studie des IBEU Dresden „Energetische Bilanzierung der Aereco Lüftungssysteme nach EnEV“.
Zum Vergleich und um die Auswirkungen der verschiedenen Stellschrauben der Bilanzierung aufzuzeigen, nehmen wir uns ein Bauvorhaben mit 15 Wohneinheiten und bilden dieses mit den verschiedenen Systemen und Anlagenkombinationen nach.
Mit allen Aereco Lüftungssystemen ist es möglich, die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu unterschreiten.
Beispiele energetische Bilanzierung
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