ST-ADW: Absperrvorrichtung mit Systemzulassung nach DIN 18017-3
Gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen
ST-ADW ist eine DIBt-zugelassene Absperrvorrichtungen von Schulte & Todt, die sich seit Jahren bewähren. Bei vertikalem Einbau an oder in Betondecken mit einer Mindestdicke von 150 mm sind Klassifizierungen bis zu K90-18017 möglich.
Die Schotts ST-ADW können sowohl für die Verhinderung der Rauch- und Brandausbreitung gemäß Zulassung zwischen Geschossen zu verhindern als auch für die Ertüchtigung vorhandener Schächte verwendet werden. Bei Bedarf können die Absperrvorrichtungen unter, in oder auf der Decke montiert werden.
Des Weiteren sind alle gängigen Hauptleitungsgrößen im Bereich von DN 125 bis DN 200 verfügbar. In Verbindung mit dem Rauchschutzgehäuse RSG RM ergibt sich eine optimale Lösung zur Berücksichtigung des Brandschutzes im Aereco Abluftsystem.
Einbau in, unterhalb oder oberhalb von Geschossdecken
Ohne Wartungsauflagen
Beschreibung
Eigenschaften
Zeichnungen
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ST-ADW
Einsatzbereich
Verhinderung der Brandübertragung in Lüftungsleitungen gemäß DIN 18017-3
Bauaufsichtliche Zulassungsnummer (DiBT)
Z-41.3-689
Feuerwiderstandsklasse
K30-K90 18017/I30-I90
Wartungsauflagen
nein
Einbau an und außerhalb von Wandungen von feuerwiderstandsfähigen Schächten (F90)oder vertikalen feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen (L90)
▪
K90-18017
Einbau in Lüftungsleitungen (in / unter- / oberhalb von Geschossdecken aus Porenbeton oder Beton – F90 – Mindestdicke 150 mm)
▪
K90-18017
Einbau in Lüftungsleitungen (in / unter- / oberhalb von Holzbalkendecken – F30-B – Mindestdicke 150 mm)
▪
K30-18017
Lageunabhängiger Einbau in Decken oder Schachtwänden
▪
Freier Querschnitt der Hauptleitung
▪
Gewicht
kg
1,1 – 2,2
Im Regelbetrieb ist die Absperrvorrichtung geöffnet und hat einen freien Durchgang – KEINE Querschnittsverengung.
Im Brandfall schließt die Absperrvorrichtung und verhindert somit die Brandübertragung nach unten.
▪ standard, ◊ optional
Montagehinweis – Abstandsregel
In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) der Absperrvorrichtung ST-ADW Z.-41.3-689 und in der MLüAR werden Abstände zwischen Lüftungsleitungen / Absperrvorrichtungen und andere medienführende Leitungen nicht behandelt.
In der MLAR (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie), § 4.1.3 steht: „Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installlationsschächten oder -Kanälen sowie der erforderliche Abstand zu anderen Durchführungen (z.B. Lüftungsleitungen) oder anderen Öff-nungsverschlüssen (z. B. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erforderlich.“Dieser Abstand gilt von der Außenkante der Absperrvorrichtung zur Außenkante des weiteren Bauteils.
Ventisafe Brandschutzkanalsystem bietet größere Querschnitte als bei Wickelfalzrohr mit Deckenschott, Luftmengen bis ca. 1.800 m³/h, variable Kanalabmessungen uvm.